Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem Interview mit Rechtsanwalt Alexander Graf Rachut, LL.M. (Video & Podcast siehe unten). Der Blogartikel kann keine rechtliche Beratung ersetzen. Holen Sie deshalb bei konkreten rechtlichen Fragen zu diesem Thema immer juristische Expertise ein.
Die kurze Antwort: Nein, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet Werbung unter Verwendung einer „automatischen Anrufmaschine" ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Rechtsanwalt Alexander Graf Rachut stellt im Podcast klar: „Automatisierte Anrufsysteme ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind verboten. Das betrifft [auch] KI-Telefonagenten.“
Das Problem bei der Kaltakquise: Eine vorherige Einwilligung ist per Definition nicht vorhanden – Sie kontaktieren ja gerade potenzielle Neukunden, die Sie noch nicht kennen. „Für Cold Calling ist Einwilligung praktisch nicht erreichbar. Damit ist KI-Outbound-Akquise unzulässig", so Alexander Graf Rachut.
Wenn Ihnen Anbieter also erzählen, KI könne heute legal Kaltakquise-Telefonate automatisiert führen: Hören Sie nicht darauf.
Wenn Sie sich für die rechtlichen Hintergründe dazu interessieren, lesen Sie weiter. Diese werden im weiteren Artikel verständlich erklärt.
Tipp: Mehr zur Rechtslage bei telefonischer Kaltakquise und E-Mail-Kaltakquise erfahren Sie hier.
„Für Cold Calling ist Einwilligung praktisch nicht erreichbar. Damit ist KI-Outbound-Akquise unzulässig."
Alexander Graf Rachut, LL.M.
Rechtsanwalt, Informatiker, Lehrbeauftragter für IT- und CyberSec-Recht
Hier können Sie sich das Gespräch mit Rechtsanwalt Alexander Graf Rachut in voller Länge ansehen:
Ja. Auch moderne KI-Systeme mit natürlich klingenden Dialogen fallen unter den Begriff der automatisierten Anrufmaschine.
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich verhindern, dass Systeme unkontrolliert Leitungen belegen und Arbeitszeit binden. Damals ging es um sogenannte Anrufmaschinen, also Systeme, die automatisch Nummern wählten und Bandansagen abspielten. Dieses Schutzziel trifft auf heutige KI-Telefonagenten genauso zu.
Interessanter Sidefact, den Alexander Graf Rachut im Podcast erwähnt: Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie (E-Privacy-Richtlinie) wurde der B2B-Bereich mit einbezogen, obwohl die ursprüngliche Richtlinie nur Verbraucher schützen sollte. Gleichzeitig wurde versäumt, den Begriff „automatisierte Anrufmaschine" genau zu definieren. Das ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Verbot.
Einige Anbieter argumentieren: Wenn ein Mensch jeden Anruf per Knopfdruck startet, sei das System nicht mehr „vollautomatisiert". Die Konsequenz dieser Argumentation: Das System würde dann nicht mehr als automatisierte Anrufmaschine im Sinne des UWG gelten, die strengen Einwilligungsregeln würden nicht greifen – und die Anbieter könnten ihre KI-Lösungen legal vermarkten.
Alexander Graf Rachut ordnet das nüchtern ein: „Es gibt keine Rechtsprechung dazu. Man könnte sagen, menschlicher Eingriff ist gegeben, wenn ein Mensch Start drückt." Er warnt jedoch klar: „Da würde ich kein Geschäftsmodell drauf aufbauen." Denn:
Alexander Graf Rachut empfiehlt: „Menschlicher Eingriff muss so sein, dass das Telefonat menschlich beherrscht wird – mit jederzeitiger Start- und Abbruchmöglichkeit und einer Eskalationsoption."
Ja, wenn Sie sich vorab die ausdrückliche Einwilligung Ihrer Kunden geholt haben, dürfen Sie diese auch per KI kontaktieren – etwa für Kundenbefragungen, Cross-Selling oder Service-Anliegen.
Alexander Graf Rachut empfiehlt für die Einholung der Einwilligung: „Klare Frage, dokumentiertes Ja, Timestamp im CRM." Ein Double-Opt-in-Verfahren bietet zusätzliche Rechtssicherheit, ist in der Praxis aber oft schwer umsetzbar. Entscheidend ist eine saubere, nachvollziehbare Dokumentation.
Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein und aus mehreren Richtungen kommen:
Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden:
Maßnahmen durch Betroffene, Mitbewerber und Verbände:
Reputationsschäden:
Alexander Graf Rachut fasst zusammen: „Automatisierte Anrufsysteme ohne Einwilligung sind verboten. Es drohen Abmahnwellen."
Wichtig für B2B: Anders als bei menschlichen Anrufen, wo im Geschäftsverkehr die „mutmaßliche Einwilligung" angenommen wird, gilt dies nicht für automatisierte Systeme. Das UWG unterscheidet hier klar zwischen Mensch und Maschine.
Wichtig zur Einordnung: Es gibt Einsatzbereiche, in denen KI am Telefon erlaubt ist – etwa im Kundenservice, wo Kunden selbst anrufen oder einer KI-Nutzung zugestimmt haben. Für diese legalen Anwendungsfälle bringt die EU-KI-Verordnung (AI Act) zusätzliche Pflichten.
Bei KI-Systemen mit „begrenztem Risiko“ – worunter Telefonbots typischerweise fallen – gilt eine Transparenzpflicht: Der Angerufene muss vorab erfahren, dass er mit einer KI spricht. Vorsichtig sollte man dann auch mit Emotionserkennung sein: Wenn das KI-System zum Beispiel per Stimmenanalyse erkennt, dass ein Gesprächspartner verärgert ist, und darauf reagiert, können zusätzliche Compliance-Anforderungen greifen.
Für die Kaltakquise ändert das jedoch nichts: Diese Offenlegungspflicht löst nicht das grundsätzliche UWG-Problem. Auch wenn Sie transparent kommunizieren, bleibt der Anruf ohne Einwilligung verboten.
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Kriterium |
Mensch |
KI-Telefonagent |
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Rechtsgrundlage |
im B2B kann „mutmaßliche Einwilligung" vorausgesetzt werden |
ausdrückliche Einwilligung erforderlich |
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Telefonische Kaltakquise |
erlaubt (Voraussetzung: mutmaßliche Einwilligung begründbar) |
verboten (Einwilligung nicht einholbar) |
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Gesetzliche Basis |
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG |
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG |
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Risiko bei Verstoß |
gering: Abmahnungen sind Einzelfälle, kein Bußgeld im B2B |
Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungsforderungen, Schadensersatzforderungen |
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Rechtssicherheit |
etablierte Praxis, Rechtsprechung vorhanden |
keine Rechtsprechung |
Wenn Sie Entlastung wollen, ohne Rechts- und Image-Risiko: Nutzen Sie KI für die Recherche und zur Vorbereitung des Telefonats. Und lassen Sie die Gespräche von erfahrenen Menschen führen, intern oder mit einem spezialisierten Team.
Sinnvolle Einsatzbereiche für KI im Vertrieb sind:
Den eigentlichen Anruf führt dann ein Mensch – rechtssicher und mit der Empathie, die im B2B-Vertrieb den Unterschied macht.
Tipp: Lesen Sie diesen Blogartikel, wenn Sie mehr dazu erfahren wollen, wie Sie heute schon KI rechtssicher im Vertrieb einsetzen.
Rechtssicher, mit echten Menschen und 30 Jahren B2B-Erfahrung. Wir nutzen KI dort, wo sie Sinn macht. Den Anruf übernehmen erfahrene Vertriebsprofis. Kein Risiko für Ihre Reputation, keine rechtlichen Grauzonen.